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   OLG Celle, 30.01.2006 - 1 Ws 10/06   

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https://dejure.org/2006,5347
OLG Celle, 30.01.2006 - 1 Ws 10/06 (https://dejure.org/2006,5347)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2006 - 1 Ws 10/06 (https://dejure.org/2006,5347)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Januar 2006 - 1 Ws 10/06 (https://dejure.org/2006,5347)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anrechnung von Untersuchungshaft und Maßregelvollzug

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 67 Abs. 4 StGB; § 67 Abs. 5 S. 1 StGB; § 57 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB
    Anrechnung der vor Beginn des Maßregelvollzugs vollstreckten Untersuchungshaft und sog. Organisationshaft auf die Reststrafe und die Maßregel; Verlängerung der Höchstfrist für die Unterbringung um zwei Drittel der konkret verhängten Strafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der vor Beginn des Maßregelvollzugs vollstreckten Untersuchungshaft und sog. Organisationshaft auf die Reststrafe und die Maßregel; Verlängerung der Höchstfrist für die Unterbringung um zwei Drittel der konkret verhängten Strafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 388
  • StV 2007, 428
  • StV 2007, 428 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2006 - 1 Ws 10/06
    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Beschluss des früheren 3. Strafsenats vom 20. August 1996 in StV 1997, 477) und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG ( in NStZ 1998, 77; vgl. auch OLG Stuttgart Justiz 2002, 63 ).
  • OLG Celle, 20.08.1996 - 3 Ws 196/96
    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2006 - 1 Ws 10/06
    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Beschluss des früheren 3. Strafsenats vom 20. August 1996 in StV 1997, 477) und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG ( in NStZ 1998, 77; vgl. auch OLG Stuttgart Justiz 2002, 63 ).
  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 3 Ws 335/92

    Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit; Höchstfrist; Unterbringung; Strafe;

    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2006 - 1 Ws 10/06
    Die Höchstfrist für die Unterbringung von zwei Jahren verlängert sich um zwei Drittel der konkret verhängten Strafe (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1993, 453; OLG Hamm StV 1995, 89).
  • OLG Hamm, 16.06.1994 - 3 Ws 336/94
    Auszug aus OLG Celle, 30.01.2006 - 1 Ws 10/06
    Die Höchstfrist für die Unterbringung von zwei Jahren verlängert sich um zwei Drittel der konkret verhängten Strafe (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1993, 453; OLG Hamm StV 1995, 89).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2008 - 1 Ws 12/08

    Strafvollstreckung: Reihenfolge und Umfang der Anrechnung von Untersuchungshaft

    "...Insbesondere entspricht es auch der Rechtsauffassung des Senats, dass in Fällen, in denen - wie hier - im selben Urteil neben einer Freiheitsstrafe die (vorab zu vollziehende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet worden ist, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB die vor Beginn des Maßregelvollzuges (zudem) erlittene Untersuchungshaft und erst danach gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB die Dauer des Maßregelvollzuges auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wobei für die letztgenannte Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest bis zu insgesamt zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 380; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 265; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A.: OLG Celle StV 1997, 477; NStZ-RR 2006, 388; OLG Düsseldorf StV 1996, 47; NStZ-RR 2006, 251; LG Wuppertal StV 1996, 329).
  • OLG Celle, 15.08.2018 - 2 Ws 302/18

    Berechnung der verlängerten Höchstfrist einer Unterbringung in der

    e) Diese Berechnung steht nicht im Widerspruch zu der durch die Strafsenate des Oberlandesgerichts Celle vertretenen Auffassung, dass eine Anrechnung sowohl von Organisationshaft als auch Untersuchungshaft nicht auf den für die Berechnung der verlängerten Höchstfrist heranzuziehenden Zwei-Drittel-Zeitraum, sondern grundsätzlich erst auf das Restdrittel zu erfolgen habe (vgl. OLG Celle, 3. Strafsenat, StV 1997, 477-478, juris Rn. 8; OLG Celle, 1. Strafsenat, StV 2007, 428, juris Rn. 9-12; OLG Celle, 2. Strafsenat, StV 2010, 494-495, juris Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2007 - 1 Ws 55/07

    Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft vor dem Maßregelvollzug im Fall der

    Insbesondere entspricht es auch der Rechtsauffassung des Senats, dass in Fällen, in denen - wie hier - im selben Urteil neben einer Freiheitsstrafe die (vorab zu vollziehende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet worden ist, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB die vor Beginn des Maßregelvollzuges (zudem) erlittene Untersuchungshaft und erst danach gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB die Dauer des Maßregelvollzuges auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wobei für die letztgenannte Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest bis zu insgesamt zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 380; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 381; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 265; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 191; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A.: OLG Celle StV 1997, 477; NStZ-RR 2006, 388; OLG Düsseldorf StV 1996, 47; NStZ-RR 2006, 251; LG Wuppertal StV 1996, 329).
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